Mitgliederversammlung 2024
Datum, Uhrzeit: Mittwoch, 24.04.24 19:00Uhr,
Ort: Aula der 63. Grundschule Dresden, Wägnerstraße 24-26
Tagesordnung:
1. Bericht über das vergangene Vereins-Jahr 2023/2024
2. Kassenbericht für 2023/2024
3. Jahresplan für das Vereinsjahr 2024/2025
4. Diskussion der Berichte und Entlastung des Vorstandes
5. Verschiedenes
Satzung des Mozart-Vereins zu Dresden e.V.
- § 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Mozart-Verein zu Dresden“.
Aufgrund der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist dem Namen der Zusatz „e.V.“ anzufügen. - Der Sitz des Vereins ist Dresden.
- Der Verein führt den Namen „Mozart-Verein zu Dresden“.
- § 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Pflege klassischer und barocker Musik und die Verbreitung zeitgenössischer Musik. In Fortsetzung der Tradition wird der Mozart-Pflege besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks studiert das Orchester Werke ein und führt sie im Rahmen von öffentlichen Konzerten oder in anderer geeigneter Form auf, wobei Konzerte für Senioren einen Schwerpunkt bilden.
- § 3 Verwendung von Mitteln des Vereins
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 4 Mitgliedschaft
- In den Verein können ausübende und fördernde Mitglieder eintreten sowie Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
- Die Aufnahme von ausübenden und fördernden Mitgliedern erfolgt durch Entscheid des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Antragstellung. Ausübendes Mitglied kann jeder werden, der sich in die Gemeinschaft einordnet und den musikalischen Anforderungen genügt. Der Vorstand ist berechtigt, gegebenenfalls eine Probezeit oder ein Vorspiel festzulegen.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. - Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Streichung der Mitgliedschaft bei erheblichem Rückstand in der Beitragszahlung vorgenommen werden.
- § 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages und Zahlungsweise werden in der Geschäftsordnung bestimmt.
- § 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- § 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Sie sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch je einzeln berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. - Der Vorstand beruft einen Schriftführer. Zu Beisitzern kann der Vorstand den künstlerischen Leiter, den ersten Konzertmeister, einen Notenwart sowie weitere Beisitzer berufen. Die Amtsdauer der Beisitzer entspricht der der Mitglieder des Vorstandes.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Gesamtwahl ist zulässig. Die Modalitäten der Wahl regelt die Geschäftsordnung. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand benennt einen Rechnungsprüfer. der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister.
- § 8 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. In ihr wird der vom künstlerischen Leiter und Vorstand erarbeitete Jahresplan vorgelegt. Der Mitgliederversammlung wird weiter der Jahresbericht, bestehend aus Tätigkeits-und Finanzbericht, zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von einem Drittel der Mitglieder vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen VereinsmitgIieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. soweit nichts anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt, muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn es von mindestens einem Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder beantragt wird. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnis sind protokollarisch festzuhalten sowie vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- § 9 Künstlerische Leitung
- Der künstlerische Leiter wird vom Vorstand berufen. Bei der Auswahl des Leiters wird von seiner fachlichen Kompetenz und der Fähigkeit, ein Laienorchester zu leiten, ausgegangen.
- Aufgaben des künstlerischen Leiters sind die Aufstellung der Jahrespläne und Konzertprogramme und die Erarbeitung der Werke bis zur Aufführungsreife. Bei der Lösung der vorgenannten Aufgaben arbeitet der künstlerische Leiter eng mit dem Vorstand zusammen.
- Der künstlerische Leiter kann für einzelne Proben oder Aufführungen Dirigenten gastweise verpflichten. Damit soll insbesondere die Praxisausbildung von Studenten gefördert werden. Bei Verhinderung des künstlerischen Leiters hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen.
- Der künstlerische Leiter kann eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe erhalten.
- § 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie insbesondere die Förderung der Laienmusik in Dresden zu verwenden hat.
Die Satzung des Mozart-Vereins als pdf-Datei herunterladen
Geschäftsordnung des Mozart-Vereins zu Dresden e.V.
- 1. Wahlordnung:
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister) geheim mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl erfolgt als Gesamtwahl in einem Wahlgang, wenn nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder Einzelwahl beantragt.
- Die Beisitzer des Vorstandes werden von ihm berufen.
- 2. Beitragsordnung:
- Der Mozart-Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Die monatliche Beitragshöhe ist wie folgt geregelt:
– ausübende Mitglieder: 10,-Euro
– fördernde Mitglieder mindestens 8,-Euro - Für Vereinsmitglieder mit einem geringen Einkommen wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung von 2,- Euro gewährt. Über eine darüber hinausgehende Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand auf entsprechenden Antrag.
- Ehemals ausübende Mitglieder können förderndes Mitglied werden mit dem gleichen Beitrag, den sie als ausübendes Mitglied entrichtet haben.
- Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
- Der Beitrag ist als Jahresbeitrag auf das Vereinskonto bis zum 31. 01. eines jeden Jahres zu zahlen oder jeweils zum 1. des Quartals fällig und dem Schatzmeister gegen Quittung zu entrichten.
- Der Mozart-Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Die monatliche Beitragshöhe ist wie folgt geregelt:
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Orchesterordnung des Mozart-Vereins zu Dresden e.V.
- Das Orchester des Mozart-Vereins zu Dresden e.V. steht allen Musikerinnen und Musikern offen, die sich den Zielen des Vereins, die in der Satzung dargelegt sind, verpflichtet fühlen und über ein dem künstlerischen Anspruch des Orchesters angemessenes instrumentales Können verfügen.
- Ein Vorspiel ist nicht erforderlich. Die Entscheidung trifft der künstlerische Leiter gemeinsam mit dem Vorstand. Neue Mitspieler können drei Monate beitragsfrei an den Proben teilnehmen, um sich dann zu entscheiden, ob sie dem Verein beitreten wollen.
- Regelmäßige, pünktliche und vorbereitete Teilnahme an den Proben wird ebenso erwartet wie ein Beteiligung an den festgelegten Veranstaltungen.
- Dafür erhält jedes Mitglied rechtzeitig einen Terminplan. Kann ein Mitglied an einer Probe nicht teilnehmen, ist dies möglichst frühzeitig dem jeweiligen Stimmgruppenführer und / oder dem Dirigenten mitzuteilen. Die Proben– und Konzertteilnahme ist, auch vorausschauend, in eine Anwesenheitsliste einzutragen.
- Über die Mitwirkung bei Konzerten und die Besetzung der Bläserstimmen bei Konzerten entscheidet der künstlerische Leiter in Absprache mit dem Vereinsmitglied.
- Wochenendproben und Hauptproben erfordern die Anwesenheit aller am Konzert Beteiligten. Abwesenheit ist nur bei triftigen Verhinderungsgründen in Absprache mit dem Dirigenten möglich.
- Fehlt ein Mitspieler öfter unentschuldigt, wird der künstlerische Leiter oder ein Vorstandsmitglied sich nach dem Grund erkundigen. Größere Pausen bei längerer Krankheit oder aus persönlichen Gründen sollten (auch vertraulich) der Orchesterleitung mitgeteilt werden.
- Jeder hat die Freiheit, den Verein ohne Angabe von Gründen wieder zu verlassen.
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